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KI-Kompetenz nach Art. 4: Was seit dem Omnibus gilt

Art. 4 AI Act nach dem Digital Omnibus: wer betroffen ist, was die Bundesnetzagentur erwartet, was bei Bußgeldern feststeht und wie du Maßnahmen dokumentierst.

Sebastian LangSebastian Lang5. Oktober 202615 Min. Lesezeit
KI-Kompetenz nach Art. 4: Was seit dem Omnibus gilt

Die KI-Kompetenz-Pflicht aus Art. 4 AI Act gibt es weiterhin, aber sie lautet seit diesem Sommer anders. Am 27. Juli 2026 ist der Digital Omnibus zur KI-Verordnung in Kraft getreten, die Verordnung (EU) 2026/1744. Seitdem verlangt Art. 4 von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen Maßnahmen zum Aufbau von KI-Kompetenz, aber kein bestimmtes Niveau, keine Pflichtschulung und kein Zertifikat. Seit dem 2. August 2026 überwachen nationale Marktüberwachungsbehörden die Regel, in Deutschland nach dem neuen KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur.

Dieser Beitrag bündelt unsere bisherigen Artikel zu Art. 4 und bringt sie auf den Stand nach dem Omnibus. Jede Rechtsaussage stützt sich auf den Verordnungstext, die Fragen und Antworten der EU-Kommission, das KI-MIG oder die Seiten der Bundesnetzagentur (Stand Oktober 2026). Die Quellen stehen am Ende. Eine Rechtsberatung ersetzt der Text nicht.

TL;DR

  • Die Pflicht bleibt, der Maßstab ist weicher. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, auch wer Tools nur einkauft und nutzt, müssen Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren.
  • Zuständig ist in Deutschland grundsätzlich die Bundesnetzagentur. Einen eigenen Bußgeldrahmen für Art. 4 nennen weder Art. 99 AI Act noch das KI-MIG. Sanktionen und andere Maßnahmen sind laut EU-Kommission trotzdem möglich.
  • Worauf es ankommt: eine nachvollziehbare, dokumentierte Linie. Inventur, Rollen, Maßnahmen, Nachweisblatt, Auffrischung. Die Bundesnetzagentur empfiehlt ausdrücklich, die Maßnahmen gut zu dokumentieren.

Was Art. 4 seit dem Digital Omnibus verlangt

Art. 4 verlangt Maßnahmen, keinen garantierten Lernerfolg. Die Bundesnetzagentur zitiert den geänderten Absatz 1 so:

"Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren."

Daraus folgen drei Punkte:

  1. Die Pflicht bleibt bei den Unternehmen. Die EU-Kommission schreibt in ihren Fragen und Antworten zu Art. 4 (Stand 27. Juli 2026), KI-Kompetenz bleibe eine Pflicht für Anbieter und Betreiber. Ein bestimmtes oder "ausreichendes" Niveau sei aber nicht mehr vorgeschrieben.
  2. Der Maßstab ist der Kontext. Zu berücksichtigen sind die Kenntnisse, die Erfahrung und die Aus- und Fortbildung der Leute, der Einsatzkontext und die Personen, bei denen die Systeme eingesetzt werden.
  3. EU und Staaten helfen mit. Nach Absatz 2 unterstützen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Unternehmen, insbesondere KMU. Die Kommission veröffentlicht dafür praktische Beispiele auf einer zentralen Informationsplattform. Nach Absatz 3 nimmt das KI-Gremium Empfehlungen an.

Was KI-Kompetenz ist, definiert Art. 3 Nr. 56: die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, mit denen Anbieter, Betreiber und Betroffene KI-Systeme sachkundig einsetzen und sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden bewusst werden. Neu ist die Pflicht nicht. Art. 4 steht in Kapitel I der Verordnung und gilt nach Art. 113 Buchstabe a seit dem 2. Februar 2025. Der Omnibus hat ihn 2026 geändert.

Für wen die Pflicht gilt

Art. 4 trifft jedes Unternehmen, das KI-Systeme anbietet oder beruflich einsetzt. Die Bundesnetzagentur schreibt, dass das unabhängig von Wirtschaftszweig und Organisationsgröße gilt und auch Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck wie Chatbots erfasst.

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4).

Auch eingekaufte Tools zählen

Du musst KI nicht selbst bauen, um betroffen zu sein. Wer ein eingekauftes KI-System im Betrieb verwendet, verwendet es in eigener Verantwortung und ist damit Betreiber. Die EU-Kommission beantwortet die Frage, ob ein Unternehmen, dessen Mitarbeitende ChatGPT etwa für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen, Art. 4 einhalten muss, ausdrücklich mit Ja: Die Leute sollten über die spezifischen Risiken informiert werden, zum Beispiel über Halluzinationen.

Wer "andere Personen" sind

Gemeint sind nicht nur Angestellte. Die Kommission nennt Personen im organisatorischen Umfeld, zum Beispiel Auftragnehmer, Dienstleister oder Kunden. Die Bundesnetzagentur nennt Auftragnehmer und Dienstleister. Für Dienstleister schreibt die Kommission, deren Leute bräuchten für ihre Aufgabe passende KI-Kenntnisse, genau wie die eigenen Mitarbeitenden. Ob du dir das vertraglich zusichern lässt, hängt laut Kommission vom System und seinem Risiko ab.

Ausnahmen

  • Rein private Nutzung: Die Verordnung gilt nicht für Pflichten von Betreibern, die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden (Art. 2 Abs. 10).
  • Forschung: Sie gilt nicht für KI-Systeme und KI-Modelle samt Output, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 6).

Eine Ausnahme für kleine Unternehmen enthält Art. 4 nicht.

Hochrisiko-KI: eine zusätzliche Pflicht

Für Betreiber von Hochrisiko-KI bleibt laut Kommission zusätzlich die Pflicht aus Art. 26: Das Personal, das mit dem System arbeitet, muss so geschult sein, dass es das System handhaben und die menschliche Aufsicht sicherstellen kann. Für die Hochrisiko-Fälle aus Anhang III, etwa KI zur Auswahl von Bewerbern oder zur Bewertung der Kreditwürdigkeit, gelten diese Regeln seit dem Omnibus ab dem 2. Dezember 2027.

EU AI Act

KI-Kompetenz nach Art. 4: aufbauen und dokumentieren

Zur AI-Act-Checkliste

Was sich mit dem Omnibus geändert hat

Der Omnibus hat Art. 4 abgeschwächt, nicht abgeschafft. Der direkte Vergleich der beiden Fassungen zeigt, wo der Unterschied liegt:

Fassung 2024 (gilt ab 2. Februar 2025)Fassung nach dem Omnibus (seit 27. Juli 2026)
KernpflichtMaßnahmen, um "nach besten Kräften sicherzustellen", dass Personal und andere Personen "über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen"Maßnahmen, um "die Entwicklung der KI-Kompetenz" von Personal und anderen Personen "zu unterstützen"
Niveauein "ausreichendes Maß" als Zielausdrücklich kein bestimmtes Niveau für irgendeine Person
AdressatenAnbieter und Betreiberunverändert Anbieter und Betreiber
MaßstabKenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Kontext, betroffene Personenim Kern unverändert
Rolle von EU und Mitgliedstaatenin Art. 4 nicht geregeltAbs. 2: Unterstützung vor allem für KMU, praktische Beispiele; Abs. 3: Empfehlungen des KI-Gremiums

Die alte Formulierung zitiert die Bundesnetzagentur in ihrem Hinweispapier vom Juni 2025, die neue auf ihrer aktuellen Seite zur KI-Kompetenz.

Aufschlussreich ist der Weg dorthin. In ihrem Vorschlag vom 19. November 2025 wollte die Kommission laut ihren Fragen und Antworten die Pflicht auf die Mitgliedstaaten und die Kommission verlagern, statt Unternehmen eine unspezifische Pflicht aufzuerlegen. Im beschlossenen Text bleibt die Pflicht bei Anbietern und Betreibern, nur ohne festes Niveau. Wer liest, Art. 4 sei gestrichen, verwechselt den Vorschlag mit dem Ergebnis.

Die Termine im Überblick

  • 2. Februar 2025: Art. 4 gilt (Art. 113 Buchstabe a).
  • 19. November 2025: Die Kommission legt den Digital Omnibus vor.
  • 11. Juni 2026: Der Bundestag beschließt das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, dessen Artikel 1 das KI-MIG ist.
  • 24. Juli 2026: Der Omnibus erscheint im Amtsblatt der EU.
  • 27. Juli 2026: Der Omnibus tritt in Kraft, Art. 4 gilt in der neuen Fassung.
  • 29. Juli 2026: Das KI-MIG tritt in Kraft, die Bundesnetzagentur übernimmt ihre Rolle.
  • 2. August 2026: Nationale Marktüberwachungsbehörden beaufsichtigen Art. 4 und setzen ihn durch. Am selben Tag beginnen KI-Büro und nationale Behörden mit der Durchsetzung des AI Act, und die Transparenzpflichten aus Art. 50 greifen, mehr dazu in unserem Beitrag zur Transparenzpflicht nach Art. 50. Nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 haben Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026.
  • 2. Dezember 2027: Die Regeln für Hochrisiko-KI nach Anhang III gelten.
  • 2. August 2028: Die Regeln für KI in regulierten Produkten nach Anhang I gelten.

Wer kontrolliert: Bundesnetzagentur und KI-MIG

Art. 4 ist Sache der nationalen Behörden, nicht des EU-KI-Büros. Das stellt die Kommission in ihren Fragen und Antworten klar. In Deutschland führt der Weg im Regelfall zur Bundesnetzagentur.

Grundlage ist das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anders bestimmt ist es für KI-Systeme, die direkt mit einer regulierten Finanztätigkeit zusammenhängen (BaFin, § 2 Abs. 3), und für KI in Produkten nach Anhang I Abschnitt A, für die die bestehenden Produktbehörden zuständig bleiben (§ 2 Abs. 2).

Laut ihrer Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur damit Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und zentrale Beschwerdestelle: Sie nimmt Beschwerden über Verstöße gegen die KI-Verordnung entgegen und leitet sie gegebenenfalls an die zuständigen Behörden weiter. Für Unternehmen gibt es den KI-Service-Desk mit einem Online-Tool zur ersten Einschätzung der Risikoklasse, Informationen zu europäischen Leitlinien und Praxisleitfäden sowie Hinweisen zum Aufbau von KI-Kompetenz. Dazu kommt ein KI-Reallabor, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen richtet.

Für den Mittelstand nennt die Bundesnetzagentur auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz außerdem kostenlose Unterstützung: Im Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren stehen etwa 100 KI-Trainer zur Verfügung, die KMU individuell und anbieterneutral unterstützen, dazu kommen die European Digital Innovation Hubs.

Bußgelder: was feststeht und was nicht

Für Art. 4 nennen weder Art. 99 AI Act noch das KI-MIG einen eigenen Bußgeldrahmen. Nach Angaben der EU-Kommission können Verstöße dennoch Sanktionen oder andere Durchsetzungsmaßnahmen nach sich ziehen. Die Lage lässt sich sauber trennen.

Was feststeht:

  • Art. 99 AI Act staffelt Bußgelder: bis 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für verbotene Praktiken nach Art. 5, bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent für die in Art. 99 Abs. 4 genannten Pflichten (darunter Art. 16, 26 und 50) und bis 7,5 Mio. Euro oder 1 Prozent für falsche, unvollständige oder irreführende Angaben an benannte Stellen oder zuständige Behörden. Art. 4 steht in keiner dieser Listen.
  • Das KI-MIG sieht in § 15 eigene Bußgelder bis 50.000 Euro für Pflichten aus Art. 21, 27, 45 und 86 vor. Art. 4 fehlt auch dort. § 16 regelt das Verfahren für Verstöße nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
  • Die EU-Kommission schreibt trotzdem, dass nationale Marktüberwachungsbehörden Verstöße gegen Art. 4 mit Sanktionen und anderen Durchsetzungsmaßnahmen ahnden könnten. Jede Sanktion müsse verhältnismäßig sein und Art, Schwere sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit berücksichtigen. Wahrscheinlicher sei sie, wenn ein Vorfall nachweislich auf fehlende angemessene Schulung und Anleitung zurückgeht.
  • Die Bundesnetzagentur schreibt, ein Mangel an KI-Kompetenz könne als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht.

Was nicht feststeht:

  • Ein Betrag für Art. 4. Weder Art. 99 AI Act noch das KI-MIG nennen einen. Eine Euro-Summe, die dir jemand als Art.-4-Bußgeld präsentiert, ist durch diese Normen nicht gedeckt.
  • Die Praxis. Wie die Behörden Sanktionen und andere Maßnahmen bei Art. 4 im Einzelfall einsetzen, legt keiner der genannten Texte fest.
  • Haftung. Der AI Act selbst schafft laut Kommission weder Straftatbestände noch einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz. Ob und wie jemand für Schäden haftet, richtet sich nach nationalem Recht.

Reicht ein Webinar? Was als Maßnahme zählt

Ein Webinar kann eine Maßnahme sein. Ob es genügt, hängt davon ab, wer welche Systeme wofür nutzt, nicht vom Format.

Weder der Verordnungstext noch die Behörden schreiben ein Mindestformat vor. Die Bundesnetzagentur nennt eine Spanne von Selbstlernprogrammen über Workshops und Schulungen bis zu mehrstufigen Fortbildungsprogrammen, organisationsintern oder extern. Ausdrücklich nicht vorgeschrieben sind nach ihrer Darstellung garantierte Kompetenzniveaus einzelner Personen, formalisierte oder standardisierte Trainingsmaßnahmen, externe Zertifizierungen und ein KI-Beauftragter. Die Entscheidung über die Maßnahmen soll aber plausibel und nachvollziehbar sein.

Die Kommission sagt dasselbe mit anderen Worten: Es gibt keine Einheitslösung und keine strikten Vorgaben oder Pflichtschulungen. Eine Pflicht, das Wissen der Mitarbeitenden zu messen, enthält Art. 4 nach ihrer Auslegung nicht. Gleichzeitig warnt sie, dass es in vielen Fällen wirkungslos sein kann, nur auf die Gebrauchsanweisung des Systems zu verweisen oder die Leute zu bitten, sie zu lesen. Als Mindestüberlegungen nennt sie:

  1. ein allgemeines Verständnis von KI im Unternehmen: Was ist KI, wie funktioniert sie, welche KI nutzen wir, welche Chancen und Gefahren gibt es?
  2. die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber,
  3. das Risiko der eingesetzten Systeme: Was müssen die Leute wissen, welche Risiken müssen sie kennen?
  4. darauf aufbauende Maßnahmen, angepasst an Vorwissen, Erfahrung und Einsatzkontext, rechtliche und ethische Aspekte eingeschlossen.

Unterschiedliche Stufen für unterschiedliche Gruppen können laut Kommission angemessen sein. Die Bundesnetzagentur schlägt einen stufenweisen Aufbau vor: Grundverständnis für alle, fortgeschrittene Kompetenzen zu Rolle, Technik, Risiken und rechtlicher Einordnung der genutzten KI, dann rollenspezifische Trainings. Diese Inhalte seien weder verpflichtend noch abschließend. Beispiele aus der Praxis sammelt die Kommission in einem öffentlichen Repository mit mehr als 40 Initiativen, von E-Learning über Präsenzschulungen bis zu Bootcamps. Wer eine dieser Praktiken übernimmt, kann daraus laut Kommission aber nicht automatisch ableiten, Art. 4 zu erfüllen.

Unsere Empfehlung: Verbinde ein allgemeines Format für alle mit tool-spezifischen Übungen für die Teams, die KI täglich einsetzen, und halte beides auf dem Nachweisblatt fest. Ob Inhouse oder offener Kurs besser passt, haben wir im Beitrag Inhouse-Schulung vs. offene KI-Kurse verglichen.

Wenn ihr mit Claude arbeitet: Unsere Lizenz kostet 599 € pro Lizenz, einmalig, und enthält die Schulung mit zwei Kursen, Cowork und Claude Code. Der Claude-Code-Kurs hat 22 Lektionen in 7 Modulen, worum es bei Cowork geht, steht in Claude Cowork erklärt. Das ist eine Maßnahme, die du auf dein Nachweisblatt schreibst, kein Zertifikat, das Art. 4 abhakt. Ein Zertifikat verlangt das Gesetz ohnehin nicht.

So dokumentierst du die Maßnahmen

Art. 4 schreibt keine bestimmte Dokumentation vor, aber die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen gut zu dokumentieren, damit Organisationen jederzeit zeigen können, dass sie die Anforderungen von Art. 4 erfüllen. Die Kommission ergänzt: Ein Zertifikat ist nicht nötig, Organisationen können ein internes Protokoll über Schulungen und andere Maßnahmen führen.

Die folgenden fünf Schritte folgen den drei Grundsteinen, die die Bundesnetzagentur vorschlägt: Bedarf ermitteln, Maßnahmen gestalten, dokumentieren, evaluieren und auffrischen.

1. Inventur: Welche KI läuft wo?

Liste alle KI-Systeme auf, die im Unternehmen genutzt werden, eingekaufte Tools eingeschlossen. Halte pro System fest, wer es nutzt, zu welchem Zweck und welche Risiken und Chancen damit verbunden sind. So beschreibt die Bundesnetzagentur den ersten Grundstein, den Bedarf zu ermitteln. Für eine erste Einschätzung der Risikoklasse bietet ihr KI-Service-Desk ein Online-Tool. Prüfe dabei auch, ob ein System in einen Hochrisiko-Bereich nach Anhang III fällt, etwa die Auswahl von Bewerbern.

2. Rollen: Wer braucht was?

Kläre pro System, ob ihr Anbieter oder Betreiber seid. Bilde dann Gruppen nach Tätigkeit, Ausbildung und Erfahrung, denn diese individuellen Faktoren sollen die Maßnahmen laut Bundesnetzagentur berücksichtigen. Denk an Dienstleister und Auftragnehmer, die in deinem Auftrag mit KI arbeiten. Lege Ziele und Verantwortliche fest, auch das gehört bei der Bundesnetzagentur zum Gestalten der Maßnahmen.

3. Maßnahmen: passend zu Gruppe und Risiko

Ordne jeder Gruppe Maßnahmen zu: Grundlagen für alle, Vertiefung für intensive Nutzer, rollenspezifische Inhalte für Verantwortliche. Halte die Spielregeln schriftlich fest, also welche Tools freigegeben sind und welche Daten hineindürfen. Dafür gibt es unsere KI-Richtlinie als Vorlage. Sie enthält einen Abschnitt zur KI-Kompetenz nach Art. 4.

4. Nachweisblatt: was, wann, wer

Die Bundesnetzagentur nennt als Inhalte der Dokumentation unter anderem die Art der Maßnahme, ihren inhaltlichen und zeitlichen Umfang und die teilnehmenden Personen. Wir empfehlen zusätzlich das Datum, die verantwortliche Person und den Termin der nächsten Überprüfung. Ein Test ist nicht vorgeschrieben. Wenn du einen machst, kannst du das Ergebnis ergänzen.

Das Nachweisblatt ersetzt keine Maßnahme. Es zeigt nur, welche du getroffen hast und warum sie zu deinen Systemen und Leuten passen.

5. Auffrischung: regelmäßig prüfen

Der Aufbau von KI-Kompetenz ist laut Bundesnetzagentur ein kontinuierlicher Prozess: Kompetenzen sollten regelmäßig aufgefrischt und an technologische Entwicklungen angepasst werden. Sie empfiehlt, die Maßnahmen regelmäßig zu evaluieren und bei Bedarf aufzufrischen, etwa wenn sich Systeme oder der Nutzungskontext ändern. Unsere Empfehlung: Koppel die Überprüfung an feste Anlässe, zum Beispiel ein neues Tool, einen neuen Anwendungsfall oder neue Mitarbeitende, und setze zusätzlich einen festen Termin im Jahr.

Wo dein Unternehmen heute steht, zeigt unsere AI-Act-Checkliste mit 12 Fragen, die du als PDF per E-Mail bekommst. Wenn du die fünf Schritte mit uns durchgehen willst, buch ein 30-Minuten-Gespräch.

FAQ

Was bedeutet KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO?

KI-Kompetenz sind nach Art. 3 Nr. 56 die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, mit denen Anbieter, Betreiber und Betroffene KI-Systeme sachkundig einsetzen und Chancen, Risiken und mögliche Schäden erkennen. Art. 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zu ergreifen, die den Aufbau dieser Kompetenz bei ihrem Personal und bei anderen Personen in ihrem Auftrag unterstützen. Ein bestimmtes Niveau müssen sie seit dem Omnibus nicht garantieren.

Gilt die Pflicht auch für Unternehmen, die KI-Tools nur einkaufen?

Ja. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, und das gilt auch für ein eingekauftes Tool im Arbeitsalltag. Die EU-Kommission bejaht das ausdrücklich für ein Unternehmen, dessen Mitarbeitende ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen: Sie sollten über Risiken wie Halluzinationen informiert werden.

Reicht ein einmaliges Webinar für die Pflicht aus?

Das Gesetz schreibt kein Format vor, ein Webinar kann also eine Maßnahme sein. Ob es allein genügt, hängt von den Systemen, ihrem Risiko und dem Vorwissen der Leute ab. Die Bundesnetzagentur empfiehlt außerdem, KI-Kompetenzen regelmäßig aufzufrischen.

Was zählt als ausreichender Nachweis?

Einen vorgeschriebenen Nachweis gibt es nicht. Laut EU-Kommission ist kein Zertifikat nötig, Organisationen können ein internes Protokoll über Schulungen und andere Maßnahmen führen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, unter anderem Art, inhaltlichen und zeitlichen Umfang der Maßnahmen und die teilnehmenden Personen zu dokumentieren.

Gibt es Entlastungen durch den Digital Omnibus?

Ja, beim Maßstab: Seit dem 27. Juli 2026 verlangt Art. 4 kein bestimmtes oder "ausreichendes" Niveau mehr, sondern Maßnahmen, die den Aufbau von KI-Kompetenz unterstützen. Kommission und Mitgliedstaaten sollen Unternehmen, besonders KMU, unter anderem mit praktischen Beispielen unterstützen. Die Pflicht selbst bleibt aber bei Anbietern und Betreibern.

Wann beginnt die Durchsetzung von Art. 4 und wer ist zuständig?

Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025, seit dem 2. August 2026 beaufsichtigen nationale Marktüberwachungsbehörden die Regel. In Deutschland ist nach § 2 Abs. 1 KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur zuständig, für KI-Systeme, die direkt mit einer regulierten Finanztätigkeit zusammenhängen, die BaFin (§ 2 Abs. 3) und für KI in Produkten nach Anhang I Abschnitt A die dafür bestehenden Produktbehörden (§ 2 Abs. 2). Das EU-KI-Büro setzt Art. 4 laut Kommission nicht selbst durch.

Quellen

EU AI Act

KI-Kompetenz nach Art. 4: aufbauen und dokumentieren

Art. 4 verlangt Maßnahmen zum Aufbau von KI-Kompetenz, aber kein bestimmtes Niveau und kein Zertifikat. Die Checkliste zeigt in 12 Fragen, wo dein Unternehmen steht.

Sebastian Lang

Über den Autor

Sebastian Lang

Co-Founder · Business & Content Lead

Co-Founder von Sentient Dynamics. 15+ Jahre Business-Strategie (u.a. SAP), MBA. Schreibt über AI-Act-Compliance, ROI-Messung und wie Mittelstand-CTOs agentische KI tatsächlich einführen.

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